Immo­bi­li­en­mak­ler für den Immo­bi­li­en­ver­kauf bei Schei­dung

Eine Schei­dung ist oft ein emo­tio­nal her­aus­for­dern­der Pro­zess, der auch die Auf­tei­lung des gemein­sa­men Eigen­tums beinhal­tet. Wenn es um Immo­bi­li­en bei Schei­dung geht, kann die Unter­stüt­zung eines pro­fes­sio­nel­len Immo­bi­li­en­mak­lers einen gro­ßen Unter­schied machen. Ein erfah­re­ner Immo­bi­li­en­mak­ler für Immo­bi­li­en bei Schei­dung kann Ihnen hel­fen, die Immo­bi­li­en­ver­tei­lung fair und rei­bungs­los abzu­wi­ckeln, wäh­rend Sie sich auf die Bewäl­ti­gung ande­rer Aspek­te Ihrer Schei­dung kon­zen­trie­ren. In die­sem Arti­kel wer­den wir genau­er dar­auf ein­ge­hen, wie ein Immo­bi­li­en­mak­ler bei der Auf­tei­lung von Immo­bi­li­en wäh­rend einer Schei­dung hel­fen kann und war­um es wich­tig ist, einen Fach­mann an Ihrer Sei­te zu haben.

Wir bei GRUNDUM Immo­bi­li­en ken­nen uns mit dem Pro­ze­de­re aus und ste­hen Ihnen nicht nur mit unse­rer Erfah­rung zur Sei­te, son­dern eben­falls mit dem (G)rundum-Sorglos-Paket:

(G)rundum-Sorglos-Paket

Zu unse­rem (G)rundum-Sorglos-Paket gehört, dass wir alles über­neh­men und unter­neh­men, was zu einem erfolg­rei­chen Haus­ver­kauf gehört.

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Immo­bi­li­en­mak­ler für Immo­bi­li­en bei Schei­dung: Die Bedeu­tung der Fach­kennt­nis

Die Erfah­rung eines Immo­bi­li­en­mak­lers wie GRUNDUM für Immo­bi­li­en bei Schei­dung ist von ent­schei­den­der Bedeu­tung, da die­ser Pro­zess ein­zig­ar­ti­ge Her­aus­for­de­run­gen mit sich bringt. Ein erfah­re­ner Fach­mann ver­steht die recht­li­chen Anfor­de­run­gen, die mit der Auf­tei­lung des gemein­sa­men Eigen­tums ver­bun­den sind, und kann Ihnen hel­fen, poten­zi­el­le Stol­per­stei­ne zu ver­mei­den. Außer­dem ver­fü­gen wir über ein umfang­rei­ches Netz­werk von Fach­leu­ten, ein­schließ­lich Anwäl­ten, Gut­ach­tern und Finanz­ex­per­ten, auf die wir zurück­grei­fen kön­nen, um Ihnen eine umfas­sen­de Unter­stüt­zung zu bie­ten.

Die­se Optio­nen ste­hen Ihnen bei einer Schei­dungs­im­mo­bi­lie zur Ver­fü­gung

Gibt es kei­nen Ehe­ver­trag, der regelt, was mit den ein­zel­nen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den geschieht, kommt der Zuge­winn­aus­gleich ins Spiel. Nur sel­ten fin­det inner­halb der Ehe eine kla­re Güter­tren­nung statt, da vie­le Paa­re dar­auf ver­zich­ten. Das bedeu­tet, alle gemein­sam ange­schaff­ten Gegen­stän­de gehö­ren bei­den Part­nern zu glei­chen Tei­len. Vom Tag der Ehe­schlie­ßung an han­delt es sich hier­bei näm­lich um eine Zuge­winn­ge­mein­schaft, die erst mit der Schei­dung endet.

Der Zuge­winn­aus­gleich sorgt dafür, dass kei­ner der bei­den Part­ner einen finan­zi­el­len oder mate­ri­el­len Nach­teil hat. Pro­ble­ma­tisch ist hier­bei aller­dings, dass es sich bei den Anschaf­fun­gen in der Regel um Sach­gü­ter han­delt. Die­se kön­nen Sie schlecht hal­bie­ren, wes­halb Anwäl­te sich um einen finan­zi­el­len Aus­gleich bemü­hen. Dar­über hin­aus ver­bin­den Sie mit den Gütern Emo­tio­nen. Dies gilt beim Wohn­raum genau­so wie bei Gegen­stän­den. Auch sol­che Aspek­te flie­ßen in den Zuge­winn­aus­gleich ein.

Im bes­ten Fall sind bei­de Par­tei­en sich einig und es kommt zu einer schnel­len Eini­gung bezüg­lich der gemein­sa­men Immo­bi­lie. Hier­bei ste­hen Ihnen fol­gen­de Optio­nen zur Ver­fü­gung:

Eigen­tums­über­tra­gung: Aus­zah­lung eines Part­ner

Natür­lich besteht die Mög­lich­keit, dass einer der bei­den Part­ner in der Immo­bi­lie woh­nen bleibt. In die­sem Fall sind Sie zur Aus­zah­lung an die Per­son ver­pflich­tet, die aus­zieht. Die­se über­schreibt dar­auf­hin ihren Anteil an Woh­nung oder Haus dem Ehe­part­ner.

Beden­ken Sie, dass eine Eigen­tums­über­tra­gung nur in Anwe­sen­heit eines Notars und bei­der Par­tei­en rechts­gül­tig ist. Da Sie im Fal­le vor­han­de­ner Belas­tung die­se eben­falls über­neh­men, muss hier die Bank infor­miert wer­den. Nur sie kann die Per­son, die aus­zieht, aus der Mit­haf­tung des Kre­dits ent­las­sen. Aller­dings ist sie dazu nicht ver­pflich­tet. Es ist dem­entspre­chend wich­tig, dies recht­zei­tig zu klä­ren.

Zusätz­lich müs­sen Sie die aus­ge­zahl­te Per­son aus dem Grund­buch löschen las­sen. Sie über­neh­men in die­sem Fall sämt­li­che mit der Immo­bi­lie ver­bun­de­nen Kos­ten. Zugleich steht es Ihnen frei, ob Sie das Objekt anschlie­ßend selbst nut­zen oder es ver­äu­ßern.

Schen­kung oder Über­tra­gung: Immo­bi­lie für die gemein­sa­men Kin­der

Die gemein­sam erwor­be­ne Immo­bi­lie zu ver­kau­fen und somit in frem­de Hän­de zu geben, ist ein gro­ßer Schritt. Nicht jedem fällt dies leicht. Eine Alter­na­ti­ve wäre es, das Objekt an die eige­nen Kin­der zu über­tra­gen. Falls Ihr Nach­wuchs noch min­der­jäh­rig ist, benö­ti­gen Sie die Erlaub­nis des Vor­mund­schafts­ge­richts.

Zie­hen Sie die­se Mög­lich­keit in Betracht, soll­ten Sie beden­ken, dass auf Ihr Kind erheb­li­che finan­zi­el­le Belas­tun­gen zukom­men. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se die Unter­halts­kos­ten oder die Grund­steu­er.
Alter­na­tiv kann einer der bei­den Part­ner sei­nen Anteil an der Immo­bi­lie dem Kind schen­ken. Auch hier­für ist im Fal­le der Min­der­jäh­rig­keit die Geneh­mi­gung durch das Vor­mund­schafts­ge­richt not­wen­dig. Außer­dem muss der ande­re Part­ner zustim­men. Dem­entspre­chend erfor­dern Schen­kung und Über­tra­gung die Über­ein­kunft bei­der Ehe­gat­ten.

Real­tei­lung: Eine Immo­bi­lie für zwei

Die­se Opti­on kommt nicht in allen Fäl­len infra­ge und fin­det daher sel­ten Anwen­dung. Hier­bei las­sen Sie das Haus in zwei von­ein­an­der getrenn­te Wohn­ein­hei­ten umbau­en und erleich­tern somit die Für­sor­ge für die gemein­sa­men Kin­der.

Die Part­ner blei­ben in ihrem jewei­li­gen Teil woh­nen oder kön­nen ihn ver­kau­fen. Aller­dings ist das nur dann anwend­bar, wenn die Archi­tek­tur der Immo­bi­lie dies her­gibt. Dar­über hin­aus fehlt es an der Tren­nung, die man­che nach einer Schei­dung für sich benö­ti­gen.
Besit­zen bei­de Part­ner eine gemein­sa­me Eigen­tums­woh­nung, ist es hier deut­lich schwe­rer, sie ent­spre­chend auf­zu­tei­len. Sie benö­ti­gen dar­über hin­aus die Erlaub­nis aller Eigen­tü­mer inner­halb der Haus­ge­mein­schaft.

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung: Wenn nichts mehr geht

Eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung kommt nur infra­ge, wenn kei­ne Eini­gung zu Ver­kauf oder Aus­gleichs­zah­lung in Sicht ist. Einer der Part­ner kann sie dar­auf­hin beim zustän­di­gen Amts­ge­richt bean­tra­gen, unab­hän­gig vom jewei­li­gen Anteil an der Immo­bi­lie. Die­ses setzt den Mit­ei­gen­tü­mer in Kennt­nis. Er darf inner­halb von zwei Wochen einen Ein­spruch ein­le­gen.

Als Resul­tat die­ses Antrags erfolgt die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung der Immo­bi­lie, die mit einer Zwangs­ver­stei­ge­rung gleich­zu­set­zen ist. Dem­entspre­chend erhält das höchs­te Gebot den Zuschlag. Es liegt aller­dings übli­cher­wei­se unter dem eigent­li­chen Ver­kaufs­wert.

Beden­ken Sie, dass Sie nur im Not­fall auf die­se Opti­on zurück­grei­fen soll­ten, da die finan­zi­el­len Ein­bu­ßen immens sind. Zum einen ent­spre­chen die Erlö­se nicht dem eigent­li­chen Wert des Objekts und zusätz­lich wer­den Gerichts- und Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten davon abge­zo­gen. Kön­nen Sie den Kre­dit für Ihre Immo­bi­lie mit den Ein­nah­men der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung nicht zah­len, ste­hen Sie in der Ver­pflich­tung, den rest­li­chen Betrag zu beglei­chen. Hier­bei gel­ten die übli­chen Bedin­gun­gen.

»Sol­che Ent­schei­dun­gen sind kom­pli­ziert. Wir ste­hen an Ihrer Sei­te«

Clau­dio Bonel­li

Aus­ge­zeich­ne­te Qua­li­tät

Regel­mä­ßi­ge Top-Bewer­tun­gen in unab­hän­gi­gen Por­ta­len bestä­ti­gen uns in unse­rem hohen Qua­li­täts­an­spruch. Ver­trau­en Sie unse­rer lang­jäh­ri­gen Erfah­rung und Bran­chen­kom­pe­tenz – wir möch­ten, dass Sie rund­um zufrie­den sind.

GRUNDUM Immo­bi­li­en kon­tak­tie­ren

Das Team von GRUNDUM Immo­bi­li­en hilft Ihnen ger­ne wei­ter.

    Sie sind ein­ver­stan­den, dass die oben ange­ge­be­nen Daten elek­tro­nisch erho­ben und gespei­chert wer­den. Die Daten wer­den nur zu Zwe­cken der Bear­bei­tung und Beant­wor­tung Ihrer kon­kre­ten Anfra­ge genutzt. Sie kön­nen die­se Ein­wil­li­gung jeder­zeit durch Nach­richt an uns wider­ru­fen. Im Fal­le des Wider­rufs wer­den Ihre Daten umge­hend gelöscht, soweit gesetz­li­che Vor­schrif­ten nicht ledig­lich die Sper­rung der Daten vor­se­hen. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen ent­neh­men Sie gern unse­rer Daten­schutz­er­klä­rung*

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    Häu­fi­ge Fra­gen zu Immo­bi­li­en­ver­kauf bei Schei­dung

    Wann ist der bes­te Zeit­punkt, um einen Immo­bi­li­en­mak­ler für Immo­bi­li­en bei Schei­dung ein­zu­schal­ten?

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    Was kos­tet die Dienst­leis­tung eines Immo­bi­li­en­mak­lers für Immo­bi­li­en bei Schei­dung?

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    Kann ich mei­ne Immo­bi­li­en selbst ver­kau­fen, um Kos­ten zu spa­ren?

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    Was pas­siert, wenn ich und mein ehe­ma­li­ger Part­ner uns nicht auf die Immo­bi­li­en­auf­tei­lung eini­gen kön­nen?

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    Kann ein Immo­bi­li­en­mak­ler bei der Suche nach einer neu­en Immo­bi­lie hel­fen?

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    Zufrie­de­ne Kun­den sind unser Maß der Din­ge

    Und das bewei­sen unse­re Kun­den-Feed­backs und regel­mä­ßi­gen Qua­li­täts-Checks.
    Vie­len Dank an Herrn Bonel­li und Frau Klein für den rei­bungs­lo­sen Ver­kauf der Woh­nung mei­ner Tan­te. Da mei­ne Tan­te selbst nicht mehr in Wies­ba­den wohnt, brauch­te sie sich um nichts zu küm­mern . Herr Bonel­li und Frau Klein küm­mer­ten sich um alles.Wir wür­den sie jeder­zeit wei­ter empfehlen!Wir sel­ber haben Herrn Bonel­li auf­grund sei­ner guten Bewer­tun­gen beauftragt.Vielen Dank noch­mals für den guten Ver­kauf und herz­li­che Grüße,H. Ilse­mann
    Melina Vo
    Melina V.
    Herr Bonel­li von Grund­um Immo­bi­li­en hat mei­nen Woh­nungs­ver­kauf in Wies­ba­den kom­plett von A‑Z per­fekt geregelt.Ich konn­te wegen Auf­ent­halt im Aus­land nicht anwe­send sein.Er trat in Kon­takt mit den Mie­tern mei­ner Woh­nung, erstell­te ein hoch­wer­ti­ges Expo­sé der Woh­nung mit allen nöti­gen Daten und 3D Visua­li­sie­rung, arran­gier­te Woh­nungs­be­sich­ti­gun­gen mit Kauf­in­ter­es­sen­ten auch am Abend und an Wochen­en­den, er erle­dig­te jeg­li­chen Post­ver­kehr mit den Ban­ken, küm­mer­te sich um einen Notar und ent­spre­chen­de Ter­mi­ne für Käu­fer und Verkäufer.Herr Bonel­li war stets zu allen Par­tei­en freund­lich, auf­merk­sam und zu jeder Zeit erreich­bar. Er bear­bei­te­te Anfra­gen und Auf­trä­ge zügig und zu mei­ner voll­kom­men Zufrie­den­heit und stand mir bera­tend zur Seite.Ich bin mit der Zusam­men­ar­beit mit Herrn Bonel­li und Grund­um Immo­bi­li­en zu 100% zufrie­den und möch­te mich auf die­sem Wege von Her­zen bedan­ken.
    Karin Tree
    Karin T.
    Wir, die 3 – 2‑1 Ent­rüm­pe­lung GmbH sagen dan­ke für die gute Zusam­men­ar­beit im ver­gan­ge­nen Jahr und freu­en uns auch im neu­en Jahr wei­te­re Pro­jek­te gemein­sam durch­füh­ren zu kön­nen.
    Martin Rudzinski (3-2-1 Entrümpelung GmbH)
    Mar­tin Rud­zinski (3 – 2‑1 Ent­rüm­pe­lung G.
    Herr Bonel­li und sein Team sind ein pro­fes­sio­nell, auf ein­an­der abge­stimm­tes Kon­strukt der Professionalität.Ich habe die Woh­nung unse­rer Mut­ter über Grund­um ver­kauft und war volls­tens Zufrie­den. Von Erst­ge­spräch bis zur Abwick­lung beim Ver­kauf ging alles reibungslos.Definitiv wei­ter zu emp­feh­len.
    Stephan Garn
    Ste­phan G.
    Mit Frau Klein der Fir­ma Grund­um hat­te ich eine sehr kom­pe­ten­te und pro­fes­sio­nel­le Mak­le­rin an der Hand. Der Ver­kauf einer Eigen­tums­wo­hung gestal­te­te sich nicht ganz so ein­fach, aber Frau Klein hat alles zur volls­ten Zufrie­de­nehiet abge­wi­ckelt. Sie war stets erreich­bar und ich war bes­tens über den aktu­el­len Stand der Din­ge infor­miert. Durch die sehr herz­li­che Art konn­te ein gutes Ver­trau­ens­ver­hält­nis auf­ge­baut wer­den und wir konn­ten sehr gut Hand in Hand arbei­ten. Vie­len Dank hier­für.
    Kerstin Plischke
    Kers­tin P.
    von Erst­ge­spräch bis zum erfolg­rei­chen Ver­trags­ab­schluss waren wir mit der Dienst­leis­tung von Herrn Bonel­li sehr zufrie­den — fun­dier­te Markt- und Fach­ex­per­ti­se, schnell und zuver­läs­sig, dazu sym­pa­thi­scher Kon­takt, vie­len Dank!
    Tobias
    Tobi­as
    Der Haus­ver­kauf über Grund­um wur­de per­fekt und sehr pro­fes­sio­nell betreut und abge­wi­ckelt. Frau Klein war jeder­zeit für Fra­gen und Abstim­mun­gen erreich­bar. Trotz der der­zeit schwie­ri­gen Markt­si­tua­ti­on konn­te der Ver­kauf zur vol­len Zufrie­den­heit abge­schlos­sen wer­den. Frau Klein trug durch ihre uner­müd­li­che und beharr­li­che Arbeit erheb­lich dazu bei.Für zukünf­ti­ge Kauf- bzw. Ver­kaufs­ak­ti­vi­tä­ten wer­de ich zu sicher wie­der zu Grund­um Kon­takt auf­neh­men!
    Andreas Rühle
    Andre­as R.
    End­lich mal Markler:innen, die mir wirk­lich die Woh­nung orga­ni­siert haben, wonach ich gesucht habe!Besonderer Dank an Frau Klein — wir füh­len uns pudel­wohl in unse­rer neu­en Blei­be! 🙂
    Marius Garn
    Mari­us G.
    Ich habe von mei­ner Arbeit aus mit dem Büro zu tun. Die Mit­ar­bei­ter sind sehr höf­lich und freund­lich. Sie küm­mern sich sehr gut um ihre Man­dan­ten. Alles in einem fin­de ich das Büro emp­feh­lens­wert.
    Sina Klapper
    Sina K.
    Sowohl mensch­lich als auch fach­lich 5 Ster­ne. Vie­len Dank für die Unter­stüt­zung beim Woh­nungs­ver­kauf und ihre Geduld bzw. ihre prag­ma­ti­schen Lösun­gen mit mei­nem ver­bes­se­rungs­wür­di­gen Abla­ge­sys­tem 😉 Auch die Abwick­lung über den von Ihnen bestimm­ten Notar war ein­wand­frei. Das Ver­trags­tem­p­la­te war direkt sowohl aus Käu­fer- als auch aus Ver­käu­fer-Sicht fair und aus­ge­gli­chen und bedurf­te kei­ner­lei Dis­kus­si­on.
    Nico Müller
    Nico M.
    Ich habe mit Herrn Bonel­li jetzt erfolg­reich mei­ne Woh­nung ver­kauft und kann nur sagen, dass es ohne sei­ne Hil­fe sicher nicht so ein­fach gewor­den wäre. Man denkt ja oft, dass man eine Woh­nung auch selbst ver­mark­ten kann und der Job des Mak­lers kei­ne Arbeit bedeu­tet. Nein, Herr Bonel­li muss­te rich­tig ran und das hat er auch wirk­lich bra­vou­rös gelöst. Er war immer mit guten Rat und Vor­schlä­gen zur Sei­te. Pro­fes­sio­nell mit viel Erfah­rung und trotz­dem freund­schaft­lich und unkom­pli­ziert. Ich sage daher Dan­ke und jeder­zeit ger­ne wie­der.
    Oliver Sauerzapf
    Oli­ver S.

    Unser Fazit zu Ver­kauf von Immo­bi­li­en im Schei­dungs­fall

    Die Auf­tei­lung von Immo­bi­li­en wäh­rend einer Schei­dung kann eine kom­ple­xe und emo­tio­nal belas­ten­de Auf­ga­be sein. Ein Immo­bi­li­en­mak­ler für Immo­bi­li­en bei Schei­dung kann Ihnen hel­fen, die­sen Pro­zess rei­bungs­los und fair zu gestal­ten. Durch ihre Fach­kennt­nis, Markt­kennt­nis­se und Ver­hand­lungs­ge­schick bie­ten sie Ihnen eine wert­vol­le Unter­stüt­zung. Kon­tak­tie­ren Sie einen Immo­bi­li­en­mak­ler für Immo­bi­li­en bei Schei­dung noch heu­te, um Ihre Fra­gen zu klä­ren und den Pro­zess erfolg­reich zu bewäl­ti­gen.

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